Angelsportverein Rheinzabern e.V.
An der Freizeitanlage 10

Satzung des ASV

 

Satzung des Angelsportverein '' Petri   Heil " Rheinzabern

 

 

                         § 1  Name und Sitz des Vereins

 

 

1) Der Angelsportverein ist beim Amtsgericht Landau als " Angelsportverein Petri  Heil  Rheinzabern " unter der Nummer  652  in das Vereinsregister eingetragen.

 

2) Der Sitz des Angelsportverein Petri  heil Rheinzabern befindet sich in  Rheinzabern / Pfalz.

 

 

                         § 2 Zweck des Vereins

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigete   Zwecke " der Abgabenordnung.

 

2) Zweck des Vereins ist:

 

a)  durch Erfassung der für den Angelsport interessierten freiwilligen Mitgliedern die Interessen gegenüber Verwaltungsbehörden und Gesetzgebungen zu wahren und zu sichern.

 

b) sämtliche Mitglieder in allen Fragen der Sportfischerei zu beraten.

 

c) die Vertiefung und Ausbreitung des waidgerechten  Sportfischens zu fördern.

 

d) die Hege und Pflege der Gewässer im Rahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes.

 

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

 

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd oder deren Vergütungenunverhältnimäßig  hoch sind.

 

                                                                               

 

 

§ 3  Geschäftsjahr

 

 

1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

             

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1) Mitglied kann jede Person, ab dem Zeitpunkt der Geburt werden, und über einen guten Leumund verfügt. Eine Angelerlaubnis wird jedoch erst nach erreichen des gesetzlichen mindest Alters erteilt

 

2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den 1. Vorsitzenden ein mündliches  oder  schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Hauptausschuß.

 

3) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Hauptausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sie sind beitragsfrei.

 

4) Den Beschlüssen des Hauptausschusses und der Generalversammlung ist unbedingt Folge zu leisten.

 

5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,Auschluß, oder Tot.

 

6) Der Ausschluß kann erfolgen. wenn ein Mitglied:

 

a) durch seine Handlung den Verein  schädigt.

 

b) nach wiederholter Aufforderung noch offenstehende Beiträge nicht bezahlt.

 

c) sich unwürdig inner - und außerhalb des Vereins verhält.

 

7) Über den Ausschluß beschließt der Hauptausschuß mit zweidrittel  Stimmenmehrheit. Mit dem  Ausscheiden erlöschen alle Rechte im Verein. 

 

8) Ein freiwilliger Austritt ist stets schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen

 

9) Der Ausscheidende hat noch rückständige Beiträge zu zahlen.

 

 

§ 5 Aufnahmegebühr und Beitrag

 

 

1) Jedes eingetretene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. 

 

2) Der Jahresbeitrag wird jährlich erhoben und kann auf verlangen bis zum Jahresende gestundet werden.

 

3) Die Aufnahmegebühr sowie der Mitgliedsbeitrag wird vom Hauptausschuß festgelegt.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten

 

 

1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, soweit die Satzung nichts abweichendes enthält.

 

2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verein.

 

3) Die Mitglieder genießen die Vorteile, die sich aus der Verfolgung der Zielsetzung   des Vereins ergeben.

 

4) Die Mitglieder haben das Recht, die Versammlungsniederschriften sowie den Kassenbestand einzusehen.

 

5) Jedes Mitglied ist berechtigt:

 

a) zur Förderung der Interessen des Vereins geeignete Maßnahmen zu beantragen.

 

b) in den Versammlungen mitzuberaten .

 

c) Anträge für eine Ernennung von Ehrenmitgliedern zu stellen.

 

6) Jedes Mitglied verpflichtet sich:

 

a) den Jahresbeitrag laut Satzung pünktlich im ersten Monat des neuen Jahres zu zahlen.

 

b) die Satzung sowie gefaßte Beschlüsse zu befolgen und die Bestrebungen des Vereins und Verbandes zu unterstützen.

 

c) für weidgerechte Ausübung des Fischfanges jederzeit einzutreten, durch Belehrung und Aufklärung der Fischhege zu dienen und in Verbindung mit den zuständigen Fischwasserpächtern  in Not geratene Fische zu bergen.

 

d) bei Fischsterben  und ungewöhnlicher Verschmutzung oder Vergiftung der Gewässer durch Abwasserleitungen sofort die zur Verfolgung des Schuldigen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und den Verein zu verständigen.

 

e) dem Verein ab dem 16. Lebensjahr drei bis zwanzig Stunden im Jahr in Form eines unentgeltlichen Arbeitseinsatzes zur Verfügung zu stehen. Ist dies nicht oder nur teilweise der Fall, ist ein Betrag von 9,00 Euro je nicht geleistete Stunde an die Vereinskasse zu entrichten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Mitglieder, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder solche, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Sollten die unterlassenen Arbeitseinsatzstunden  bis zum Jahresende nicht entschädigt sein, endet die Mitgliedschaft am 15. Januar des darauffolgenden Jahres automatisch.

 

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

 

1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

2) Als Hauptausschußmitglied können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr gewählt  werden.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

 

     Die Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand

 

b) der Hauptausschuß

 

c) die Hauptversammlung

 

 

§ 9 Vorstand

 

 

1)  Dem Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der   Geschäftsführer an.

 

2)  Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt . 

 

3)  Sie berufen alle Sitzungen und Versammlungen ein und führen den Vorsitz.

 

 

§ 10 Hauptausschuß

 

 

1) Dem Hauptausschuß gehören an:

 

a) die Vorstandsmitglieder

 

b) der Schriftführer

 

c) 10 bis 25 Beisitzer

 

d) 3 bis 10 Gewässerwarte

 

e) der Jugendwart

 

f)  der Pressewart

 

2) Der Hauptausschuß ist ein beschließendes Organ.

 

3) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vor einer Hauptversammlung durch Tot, Rücktritt, usw. aus ist der Hauptausschuß berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur  Nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

 

 

§ 11 Wahlen

 

 

1)  Die Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses werden von der  Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Art der Wahl bestimmt die Hauptversammlung.

 

 

§ 12 Kassenprüfer

 

 

1) Die Hauptversammlung bestimmt auf die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer.

 

2) Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine Kassenprüfung vorzunehmenund  darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

 

 

§ 13 Hauptversammlung

 

1) Der 1. Vorsitzende beruft alljährlich die Hauptversammlung ein.

 

2) Die Einladung muß spätestens zehn Tage vorher durch Anzeige im  Amtsblatt der Verbandsgemeinde Jockgrim  unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

 

3) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

 

a) Bericht des Vorstandes

 

b) Bericht der Kassenprüfer

 

c) Entlastung des Vorstandes

 

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

 

e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge 

 

4)  Anträge zur Hauptversammlung werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens   1Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden.

 

5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.

 

6) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung

 

 

1)  Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.

 

2) Er muß sie einberufen, wenn sie ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.

 

3)  Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

 

 

§ 14 Beschlußfassung

 

 

1) Bei allen Beschlußfassungen entscheidet,  soweit nichts anderes bestimmt, die Stimmenmerheit . 

 

2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

 

1) Der Verein wird durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst. Der Beschluß bedarf der Dreiviertelmehrheit, der erschienenen Mitglieder. 

 

2) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er weniger als fünf Mitglieder zählt .

 

3) Das Vermögen des Vereins fällt dann der politischen Gemeinde Rheinzabern für kulturelle Zwecke zu.